Doppelbesteuerungssystem in Luxemburg
Vermeiden Sie eine doppelte Besteuerung, insbesondere wenn Sie nicht aus Luxemburg stammen oder mehrere Wohnsitze haben. Unser Artikel soll Sie durch den Prozess führen, indem er erklärt, wie Steuern berechnet werden und welche besonderen Bedingungen für Personen aus Ländern gelten, die ein Steuerabkommen mit Luxemburg geschlossen haben. Wir gehen auf das Wesentliche ein und stellen sicher, dass Sie wissen, wie Sie sich in diesen Regeln zurechtfinden und möglicherweise Steuern sparen können.
Luxemburg hat ein Doppelbesteuerungssystem, das sicherstellt, dass im Land erwirtschaftetes Einkommen nicht doppelt besteuert wird. Doppelbesteuerung liegt vor, wenn dasselbe Einkommen in zwei verschiedenen Ländern besteuert wird. Um dies zu vermeiden, hat Luxemburg mit mehr als 80 Ländern weltweit Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.
Mit den folgenden Ländern wurden Abkommen geschlossen:
- Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan,
- Bahrain, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien und Brunei,
- China,
- Deutschland, Dänemark, Demokratische Republik Laos,
- Estland,
- Finnland, Frankreich,
- Guernsey, Georgien, Griechenland,
- Hongkong,
- Israel, Irland, Island, Indien, Indonesien, Italien und die Isle of Man,
- Jersey, Japan,
- Kasachstan, Kuwait, Kroatien, Kanada, Katar,
- Lettland, Liechtenstein, Litauen,
- Mauritius, Malaysia, Marokko, Mexiko, Moldawien, Monaco, Mongolei,
- Nordmazedonien, die Niederlande, Norwegen,
- Österreich,
- Panama, Polen, Portugal,
- die Republik Korea, Rumänien und die Russische Föderation,
- San Marino, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Sierra Leone, Slowenien, Südafrika, Spanien, Sri Lanka, Schweden, Schweiz,
- Tadschikistan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, die Tschechische Republik,
- die Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und die USA,
- Vietnam, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Arabischen Emirate,
- Zypern.
Wie das Luxemburger Doppelbesteuerungsabkommen funktioniert
Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte aus einer ausländischen Quelle, so werden diese in dem Land besteuert, in dem sie bezogen wurden. Ist das Einkommen jedoch auch in Luxemburg steuerpflichtig, kann eine natürliche Person einen Steuerabzug für ausländische Steuern geltend machen, und zwar bis zur Höhe der luxemburgischen Steuer, die auf dieses Einkommen zu zahlen gewesen wäre.
Bezieht eine nicht in Luxemburg ansässige Person Einkünfte in Luxemburg, werden diese in Luxemburg besteuert. Allerdings können Gebietsfremde in einigen Fällen einen Steuerabzug in ihrem Land von den in Luxemburg gezahlten Steuern bis zur Höhe der in ihrem Land auf diese Einkünfte zu zahlenden Steuer beantragen.
Selbst wenn ein bestimmtes Einkommen in einem der Staaten nicht steuerpflichtig ist, erlauben die Doppelbesteuerungsabkommen dem Staat, der nicht das Besteuerungsrecht hat, in der Regel, das steuerfreie Einkommen bei der Festlegung des Steuersatzes für das nicht steuerfreie Einkommen zu berücksichtigen.
Anhand eines Beispiels wird dies sehr deutlich.
Nehmen wir den Fall eines in Luxemburg ansässigen Bürgers, der ein Einkommen von 40.000 Euro in Luxemburg und weitere 30.000 Euro in Frankreich hat. In diesem Fall hat der französische Staat das Recht, die in Frankreich erzielten 30.000 Euro zu besteuern, während der luxemburgische Staat nur die in Luxemburg erzielten 40.000 Euro besteuern wird. Auf diese Weise wird eine Doppelbesteuerung vermieden, allerdings hat der luxemburgische Staat das Recht, die in Frankreich verdienten 30.000 Euro bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die Berechnung der Steuer in Luxemburg erfolgt wie folgt:
Gruppierung (Euro) | Steuersätze | Besteuerter Betrag | Steuer (Euro) | Wie |
0 - 11.265 | 0.00 % | - | - | In Frankreich besteuert |
11.266 - 13.137 | 8,56 % | - | - | In Frankreich besteuert |
13.138 - 15.009 | 9,63 % | - | - | In Frankreich besteuert |
15.010 - 16.881 | 10,70 % | - | - | In Frankreich besteuert |
16.882 - 18.753 | 11,77 % | - | - | In Frankreich besteuert |
18.754 - 20.625 | 12,84 % | - | - | In Frankreich besteuert |
20.626 - 22.569 | 14,98 % | - | - | In Frankreich besteuert |
22.570 - 24.513 | 17,12 % | - | - | In Frankreich besteuert |
24.514 - 26.457 | 19,26 % | - | - | In Frankreich besteuert |
26.458 - 28.401 | 21,40 % | - | - | In Frankreich besteuert |
28.402 - 30.345 | 23,54 % | 345 Euro | 376,40 | Die Besteuerung beginnt bei 30.000 |
30.346 - 32.289 | 25,68 % | 1.944 Euro | 499,22 | In Luxemburg besteuert |
32.290 - 34.233 | 27,82 % | 1.944 Euro | 540,82 | In Luxemburg besteuert |
34.234 - 36.177 | 29,96 % | 1.944 Euro | 582,42 | In Luxemburg besteuert |
36.178 - 38.121 | 32,10 % | 1.944 Euro | 624,02 | In Luxemburg besteuert |
38.122 - 40.065 | 34,24 % | 1.944 Euro | 665,63 | In Luxemburg besteuert |
40.066 - 42.009 | 36,38 % | 1.944 Euro | 707,23 | In Luxemburg besteuert |
42.010 - 43.953 | 38,52 % | 1.944 Euro | 748,83 | In Luxemburg besteuert |
43.954 - 45.897 | 40,66 % | 1.944 Euro | 790,43 | In Luxemburg besteuert |
45.898 - 100.002 | 41,73 % | 24.103 Euro | 10.058,18 | In Luxemburg besteuert |
Insgesamt | 40.000 Euro | 15.593 Euro |
Die Gesamtsteuer für 40.000 Euro Einkommen beträgt also 15.593 Euro. Da es keine Doppelbesteuerung gibt, führt die Berücksichtigung des in Frankreich erzielten Einkommens bei der Berechnung des luxemburgischen Steuersatzes dazu, dass die Gesamtsteuer wesentlich höher ausfällt. Die 15.593 Euro Steuern sind erheblich mehr als die 5.763 Euro, die die Beispielperson in Luxemburg an Steuern hätte zahlen müssen, wenn die in Frankreich erzielten 30.000 Euro nicht berücksichtigt worden wären.
Es ist auch wichtig zu wissen, dass Doppelbesteuerungsabkommen von Land zu Land unterschiedlich sein können, so dass die spezifischen Regeln und Bestimmungen von dem Abkommen zwischen den beiden Ländern abhängen. Es ist wichtig, sich in jeder Situation von einem Steuerfachmann beraten zu lassen.
Wir werden einen Überblick über die Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen anderen geben, aber Sie können ausführlichere Informationen auf der Regierungsseite zu internationalen Steuerabkommen erhalten.
Deutschland und Luxemburg: Doppelbesteuerungsabkommen
Es wurde erstmals am 23. August 1958 unterzeichnet und am 23. April 2012 durch eine neuere Fassung ersetzt. Das neue Abkommen hält sich an das international anerkannte OECD-Modell und enthält Änderungen bei den Quellensteuersätzen für Dividenden und Lizenzgebühren. Das neue Abkommen führt auch eine Klausel für immobilienreiche Unternehmen ein, die eine Besteuerung von Gewinnen aus Anteilen an in einem Vertragsstaat gelegenen Immobilien vorsieht.
Das Abkommen stellt Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat von der Besteuerung im Wohnsitzstaat frei, aber Deutschland wendet die Befreiungsmethode nur an, wenn die Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteuert werden.
Die neueste Fassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg orientiert sich an internationalen Steuerstandards und soll Steuerhinterziehung und Missbrauch verhindern.
Es deckt verschiedene Bereiche der Besteuerung ab, darunter Quellensteuern, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, und behandelt Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Unternehmensgewinne und Einkünfte aus selbständigen persönlichen Dienstleistungen.
Die wichtigsten Punkte dieses Vertrages sind die folgenden:
- Ein Verständigungsverfahren und ein Schiedsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und doppelter Nichtbesteuerung.
- Luxemburgische Gesellschaften, die eine "aktive" Geschäftstätigkeit im Sinne der deutschen CFC-Vorschriften ausüben, sind von der deutschen Steuer auf Dividenden und in allen anderen Fällen befreit.
- Darüber hinaus werden im Rahmen dieses neuen Abkommens die Quellensteuersätze für Dividenden auf 5 % für Beteiligungen von 10 % oder mehr gesenkt, während die Quellensteuersätze für Zinsen und Lizenzgebühren unverändert bleiben.
Generell soll das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland den grenzüberschreitenden Handel und Investitionen zwischen den beiden Ländern erleichtern, indem es sicherstellt, dass in einem Land erzielte Einkünfte nicht doppelt besteuert werden.
Frankreich und Luxemburg: Doppelbesteuerungsabkommen
Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 20. März 2018 unterzeichnet und ist derzeit in Kraft. Das letzte Mal wurde das Abkommen am 10. Oktober 2019 geändert, als die Finanzminister beider Länder eine Änderung des Abkommens unterzeichneten.
Das Abkommen deckt verschiedene Bereiche der Besteuerung ab, darunter Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Die 2019 unterzeichnete Änderung betraf hauptsächlich die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern. Vor der Änderung unterlagen einige französische Grenzgänger der Doppelbesteuerung, was bedeutet, dass sie sowohl in Luxemburg als auch in Frankreich Steuern zahlen mussten.
Mit der Änderung wurde eine neue Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung eingeführt, indem eine Steuergutschrift in Höhe der französischen Steuer auf luxemburgische Einkünfte in Frankreich gewährt wird. Diese Methode beseitigt das Risiko der Doppelbesteuerung und entspricht der Methode, die vor dem Abkommen von 2018 galt. Darüber hinaus wurden mit der Änderung auch die Regeln zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Mieteinnahmen aus ausländischen Quellen für in Frankreich ansässige Personen geändert.
Für französische Grenzgänger ist die Änderung 2019 ein großer Fortschritt, da sie in Frankreich auf ihr luxemburgisches Einkommen angerechnet werden.
Insgesamt ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Frankreich für die Steuerzahler beider Länder von Vorteil, da es Klarheit schafft und das Risiko der Doppelbesteuerung verringert. Die 2019 unterzeichnete Änderung befasst sich mit einem speziellen Problem, mit dem Grenzgänger konfrontiert sind, und bietet ihnen Steuererleichterungen.
Nähere Informationen zu diesem Vertrag finden Sie auf der Legilux-Website.
Spanien und Luxemburg: Doppelbesteuerungsabkommen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Spanien wurde am 3. Juni 1986 unterzeichnet und ist am 19. Mai 1987 in Kraft getreten. Ziel dieses Abkommens ist es, die Doppelbesteuerung von Einkünften und Kapitalerträgen zu verhindern, die in einem Land anfallen und von Gebietsansässigen des anderen Landes bezogen werden.
Der Vertrag wurde am 10. November 2009 durch ein Protokoll geändert, das die Bestimmungen über den Informationsaustausch an die neuesten internationalen Standards anpasst. Diese Änderung ist am 16. Juli 2010 in Kraft getreten.
Diese Änderung ist von großer Bedeutung für die Entwicklung der internationalen Aktivitäten auf dem luxemburgischen Finanzmarkt, insbesondere für die luxemburgische Investmentfondsbranche.
Die Änderung beinhaltete den Austausch von Informationen auf Anfrage in bestimmten Fällen gemäß dem OECD-Standard. Dies führte dazu, dass Luxemburg von der spanischen Liste der Steuerparadiese gestrichen wurde. Diese Vereinbarung war für Luxemburg besonders wichtig, da die G20 im April 2009 beschlossen hatte, den OECD-Standard des Informationsaustauschs auf Anfrage anzuwenden.
Ausführliche Informationen zu diesem Abkommen finden Sie auf der Eigene Seite der luxemburgischen Steuer-Website.
Vereinigtes Königreich und Luxemburg: Doppelbesteuerungsabkommen
Am 7. Juni 2022 wurden in London ein neues Übereinkommen und ein Protokoll zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland unterzeichnet.
Ziel dieses Abkommens ist die Beseitigung der Doppelbesteuerung bei der Einkommens- und Kapitalsteuer und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung. Seit der Unterzeichnung des Abkommens hat es keine Änderungen gegeben.
Das Abkommen deckt verschiedene Bereiche der Doppelbesteuerung mit dem Vereinigten Königreich ab, darunter Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer. Auch Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind abgedeckt.
Ausführliche Informationen über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und dem Vereinigten Königreich finden Sie auf der Eigene Seite der luxemburgischen Steuer-Website.
Was die Besonderheiten des Abkommens betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass es Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden beider Länder enthält. Dieser Austausch soll die Transparenz in Steuerangelegenheiten fördern.
Kanada und Luxemburg: Doppelbesteuerungsabkommen
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 10. September 1999 unterzeichnet und trat am 17. Oktober 2000 in Kraft. Die letzte Änderung wurde am 8. Mai 2012 unterzeichnet und ist am 10. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Das Abkommen deckt ein breites Spektrum von Steuerbereichen ab, darunter Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Kapitalgewinne und Unternehmensgewinne. Die Änderung zielt darauf ab, Doppelbesteuerung zu vermeiden und Steuerbetrug bei der Einkommens- und Vermögenssteuer zu verhindern.
Sie können den vollständigen Text des aktuellen Abkommens für weitere Informationen auf der eigenen Seite der luxemburgischen Steuer-Website einsehen.
Die Änderung sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einschlägige Informationen zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie zur Verwaltung oder Anwendung des internen Steuerrechts austauschen. Die Änderung legt strenge Leitlinien für die Vertraulichkeit der Informationen und die Zwecke, für die sie verwendet werden können, fest.
Diese Änderung ist ein Schritt zur Gewährleistung der Steuertransparenz und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern, die zur Förderung von Investitionen und Wirtschaftswachstum beitragen muss. Weitere Informationen finden Sie auf der Kanada-Site.
Insgesamt ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Kanada ein umfassendes Abkommen, das dazu beiträgt, den grenzüberschreitenden Handel und Investitionen zu erleichtern, indem es Klarheit über die Besteuerung von in beiden Ländern erzielten Einkünften schafft. Das Abkommen ist ein Beweis für die engen Beziehungen zwischen den beiden Ländern und ihr Engagement für die Zusammenarbeit in Steuerfragen.
Ansprechpartner für Steuerfragen in Luxemburg
Die Administration des contributions directes (ACD) in Luxemburg ist zuständig für die Überwachung und Verwaltung der direkten Steuern, einschließlich der Erklärungen, der Berechnung und der Steuergutschrift (crédit d'impôt). Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung in Steuerangelegenheiten in Luxemburg benötigen, sollten Sie sich an diese Behörde wenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist Doppelbesteuerung?
Wie funktioniert das Doppelbesteuerungssystem in Luxemburg?
Welche Fallen gibt es im Zusammenhang mit dem luxemburgischen Doppelbesteuerungssystem zu beachten?
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