Kauf im Bau: Wie die Regierung die Aktionäre schützen will

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Luxemburg diskutiert derzeit eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften für Fertigstellungsgarantien bei VEFA-Transaktionen (vente en futur état d'achèvement - Verkauf von im Bau befindlichen Immobilien). Die Regierung hat ihre Absicht erklärt, die bestehenden Vorschriften anzupassen, um Käufer besser zu schützen, insbesondere angesichts der Herausforderungen des heutigen Immobilienmarktes.
Die Baufertigstellungsgarantien sind in Artikel 1601-5 des Zivilgesetzbuches und im großherzoglichen Dekret vom 24. Februar 1977 geregelt. Diese Dokumente legen die Standards fest, die von Banken und Versicherungsgesellschaften, die solche Garantien gewähren, eingehalten werden müssen. Das Hauptziel besteht darin, die Risiken für den Käufer zu minimieren, falls der Bauträger das Projekt nicht fertigstellt.
Eines der Merkmale der Rechtsvorschriften ist die Möglichkeit, eine Fertigstellungsgarantie in eine Rückzahlungsgarantie umzuwandeln. Dies kann geschehen, wenn der Vertrag eine entsprechende Bestimmung enthält, und der Käufer muss über solche Änderungen informiert werden.
Jede VEFA-Transaktion muss in Form einer notariellen Urkunde beurkundet werden. Dadurch erhält der Käufer zusätzliche Garantien in Bezug auf den Rechtsschutz und die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Transaktion.
Im Rahmen der Koalitionsvereinbarung hat sich die Regierung verpflichtet, die derzeitigen VEFA-Garantievorschriften zu überprüfen. Der Schwerpunkt wird auf der Verbesserung des bestehenden Mechanismus liegen, um sicherzustellen, dass er den Anforderungen des aktuellen Marktes entspricht und den Käufern einen noch größeren Schutz bietet. Die in parlamentarischen Anfragen aufgeworfenen Fragen werden ebenfalls in die Analyse einfließen.