Erbschaftssteuer in Luxemburg für Gebietsansässige und Nichtgebietsansässige
Die Erbschaftssteuer hat Einfluss darauf, wie viel von Ihrem Erbe an Ihre Erben weitergegeben wird. Für in Luxemburg ansässige Personen und Personen mit Vermögenswerten in Luxemburg ist es wichtig, sie zu verstehen, um eine angemessene Finanzplanung und die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten. In diesem Artikel werden die Besonderheiten der Erbschaftssteuer in Luxemburg erläutert, um Ihnen den Umgang mit diesem komplexen Thema zu erleichtern.
Auch wenn Sie nicht in Luxemburg wohnhaft sind, ist es wichtig, sich dieses Themas bewusst zu sein, insbesondere wenn sich ein Teil Ihres Immobilienvermögens oder des Immobilienvermögens Ihrer Verwandten, die Sie möglicherweise beerben, in Luxemburg befindet. Diese Vermögenswerte können der luxemburgischen Erbschaftssteuer unterliegen.
Was ist eine gesetzliche Erbschaft und wie kann man sie antreten?
Unter Erbschaft versteht man rechtlich gesehen die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten, die nach dem Tod einer Person auf die Erben übergehen. Die Erbschaft kann in Luxemburg auf zwei Arten geregelt werden: durch die im luxemburgischen Recht festgelegte gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament.
Dieser Übertragungsprozess kann sowohl materielle Vermögenswerte (wie Immobilien, Geld und Wertgegenstände) als auch Verbindlichkeiten (Schulden und ausstehende Verpflichtungen) umfassen.
Liegt kein Testament vor, werden die Erben nach der im luxemburgischen Recht festgelegten Erbfolge bestimmt, die sechs verschiedene Ordnungen umfasst.
1. Kinder und Nachkommen
2. Der überlebende Ehegatte
3. Eltern und privilegierte Kollaterale (Geschwister)
4. Gewöhnliche Aszendenten (Großeltern, Urgroßeltern)
5. Gewöhnliche Sicherheiten (Onkel, Tanten, Cousins)
6. Der luxemburgische Staat
Die benannten Erben können das Erbe direkt annehmen, es vorbehaltlich des Inventars (das sowohl die Aktiva als auch die Passiva berücksichtigt) annehmen, es anfechten oder es ausschlagen.
Testament und für die Vererbung erforderliche Dokumente
Liegt kein Testament vor, wird die Erbfolge nach der zuvor erörterten gesetzlichen Erbfolgeordnung geregelt. Allerdings kann eine Person ein Testament machen, um die gesetzliche Erbfolge zu ändern und bestimmte Personen zu bevorzugen. Es ist wichtig, einige wichtige Punkte zu beachten, wenn es darum geht, wer ein Testament machen kann und welche Vermögenswerte in einem Testament veräußert werden können.
Eine Person muss in der Lage sein, ihren Willen gültig und frei zu äußern. Daher muss sie mindestens 16 Jahre alt und bei klarem Verstand sein. Ein Testament, das von einer Person unter Vormundschaft errichtet wurde, wäre ungültig. Ebenso wäre das Testament einer Person ungültig, die zwar nicht unter Vormundschaft steht, aber zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments geistig unzurechnungsfähig oder geistesschwach war.
Bei der Abfassung eines Testaments ist es wichtig zu wissen, über welchen Teil des Nachlasses verfügt werden kann. Bestimmte Personen sind gesetzlich geschützt und haben Anspruch auf einen Teil des Erbes, der nicht entzogen werden kann, die so genannte Erbschaftsreserve. Der Teil, über den frei verfügt werden kann, wird als verfügbare Quote bezeichnet.
Nach luxemburgischem Recht haben nur die Nachkommen des Verstorbenen (Kinder oder, wenn die Kinder vorverstorben sind, deren Kinder) Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn der Verstorbene ein Kind hinterlässt, zwei Drittel, wenn zwei Kinder vorhanden sind, und drei Viertel, wenn drei oder mehr Kinder vorhanden sind.
Erbschaftssteuern in Luxemburg
Die Erbschaftssteuer in Luxemburg ist eine vom Staat erhobene Abgabe auf die Übertragung von Vermögenswerten von einer verstorbenen Person auf ihre Erben. Diese Steuer wird auf den Nettowert des Nachlasses des Verstorbenen erhoben, der alle Immobilien, Geld und Besitztümer umfasst, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden waren.
Der Hauptzweck der Erbschaftssteuer besteht darin, dem Staat Einnahmen zu verschaffen und zur Umverteilung des Reichtums innerhalb der Gesellschaft beizutragen. Durch die Besteuerung der Übertragung umfangreicher Nachlässe will die Regierung die wirtschaftliche Ungleichheit verringern und sicherstellen, dass das von einer Generation angehäufte Vermögen nicht vollständig übertragen wird, ohne einen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen zu leisten.
In diesem Zusammenhang sind jedoch zwei Aspekte von entscheidender Bedeutung: Wer unterliegt dieser Steuer und wie wird die Steuer berechnet?
Wer ist in Luxemburg erbschaftssteuerpflichtig?
Um zu verstehen, wer in Luxemburg der Erbschaftssteuer unterliegt, muss man die beiden Arten von Steuern kennen, die im Zusammenhang mit Erbschaften erhoben werden: die Erbschaftssteuer und die Übertragungssteuer im Todesfall.
Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
Die Berechnung der Erbschaftssteuer in Luxemburg erfolgt in drei Schritten: Bestimmung des Nachlasswertes, Ermittlung der Freibeträge und Anwendung der geltenden Steuersätze auf das geerbte Vermögen. Wir wollen jeden dieser Schritte im Detail aufschlüsseln.
Da es zwei verschiedene Steuern gibt, die Erbschaftssteuer und die Vermögensübergangsteuer von Todes wegen, gibt es auch zwei Möglichkeiten, den steuerpflichtigen Nachlass in Luxemburg zu berechnen. In beiden Fällen umfasst der Nachlass jedoch sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes, wobei die Verbindlichkeiten vom Vermögen abgezogen werden. Der Unterschied liegt darin, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die jeweilige Steuer berücksichtigt werden.
Für Nachfolgeaufgaben (Residenten):
- Vermögen: Alle Immobilien und beweglichen Vermögenswerte (Möbel, Autos, Aktien, Geld, Kunstwerke usw.), die sich sowohl in Luxemburg als auch im Ausland befinden.
- Verbindlichkeiten: Alle zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden, einschließlich der damit verbundenen Zinsen, wie private Schulden, berufliche Schulden, unbezahlte Steuern und Beerdigungskosten.
Für Verbringungszölle (Nicht-Einwohner):
- Vermögen: Der Marktwert der in Luxemburg gelegenen Immobilien zum Zeitpunkt des Todes.
- Verbindlichkeiten: Alle Schulden im Zusammenhang mit den Immobilien, einschließlich der durch diese Immobilien gesicherten Schulden und der Schulden, die für deren Erwerb, Verbesserung oder Instandhaltung entstanden sind.
Sobald der Nettowert der Erbschaft feststeht, muss in einem nächsten Schritt ermittelt werden, welcher Teil der Erbschaft steuerpflichtig ist. In Luxemburg gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, dass bestimmte Beträge der Erbschaft steuerfrei übertragen werden können.
Die folgenden Erbschaften sind von der Steuer befreit:
- Der gesetzliche Anteil am Erbe, der den Erben in direkter Linie (auf- oder absteigend) entspricht.
- Erbschaften zwischen Ehegatten oder zwischen Partnern einer eingetragenen Partnerschaft während mindestens drei Jahren vor dem Erbfall.
- Erbschaften, deren Wert abzüglich der Schulden 1.250 Euro nicht übersteigt.
- Im Ausland gelegene Immobilien, die Teil der Erbschaft einer in Luxemburg ansässigen Person sind.
- Unter bestimmten Bedingungen können auch im Ausland befindliche bewegliche Sachen erfasst werden.
Der letzte Schritt besteht darin, den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln. Die Erbschaftssteuersätze in Luxemburg variieren je nach der Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Begünstigten.
Die Erbschaftssteuersätze werden auf den Nettoanteil angewandt, den jeder Erbe erhält, der einen gesetzlichen und einen außergesetzlichen Anteil umfassen kann, für die jeweils unterschiedliche Steuersätze gelten.
Basissatz für den gesetzlichen Anteil | Basissatz für den extralegalen Teil | |
Direkte Linie (aufsteigend oder absteigend) | 0% | 2,5% bis 5% |
Zwischen Ehegatten und Lebenspartnern, die vor der Eröffnung des Nachlasses mindestens 3 Jahre lang durch eine Erklärung zur Lebenspartnerschaft verbunden waren | 0% | 0% |
Zwischen Geschwistern | 6% | 15% |
Zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten | 9% | 15% |
Zwischen Annehmenden und Angenommenen (bei einfachen Adoptionen) | 9% | 15% |
Zwischen Großonkel oder Großtante und Großneffe oder Großnichte | 10% | 15% |
zwischen dem Annehmenden und den Nachkommen des Angenommenen (bei einfachen Adoptionen) | 10% | 15% |
Zwischen allen anderen Personen | 15% | 15% |
Die Grundsteuersätze für die Erbschaftsteuer erhöhen sich, wenn der steuerliche Nettowert des vom Nachfolger geerbten Teils 10.000 Euro übersteigt, wie in der folgenden Tabelle dargestellt.
Steuerpflichtiger Betrag (Euro) | Prozentuale Erhöhung gegenüber dem Basissatz |
10,000 - 20,000 | 10% |
20,001 - 30,000 | 20% |
30,001 - 40,000 | 30% |
40,001 - 50,000 | 40% |
50,001 - 75,000 | 50% |
75,001 - 100,000 | 60% |
100,001 - 150,000 | 70% |
150,001 - 200,000 | 80% |
200,001 - 250,000 | 90% |
250,001 - 380,000 | 120% |
380,001 - 500,000 | 130% |
500,001 - 620,000 | 140% |
620,001 - 750,000 | 150% |
750,001 - 870,000 | 160% |
870,001 - 1,000,000 | 170% |
1,000,001 - 1,250,000 | 180% |
1,250,001 - 1,500,000 | 190% |
1,500,001 - 1,750,000 | 200% |
1,750,000+ | 220% |
Um die Feinheiten der Erbschaftssteuer in Luxemburg zu verstehen, ist ein solides Verständnis des rechtlichen Rahmens und der Steuervorschriften erforderlich. Für eine persönliche Beratung und um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden, wird dringend empfohlen, einen qualifizierten Erbrechtsexperten zu konsultieren. Eine angemessene Nachlassplanung und fachkundige Beratung können dazu beitragen, potenzielle Probleme zu entschärfen und sicherzustellen, dass Ihre Erbschaftsangelegenheiten effizient und im Einklang mit dem luxemburgischen Recht abgewickelt werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie kann man durch Nachlassplanung die Erbschaftssteuerbelastung minimieren?
Was geschieht, wenn ein Erbe beschließt, auf sein Erbe zu verzichten?
Was ist der Unterschied zwischen der Erbschaftssteuer und der Übertragungssteuer von Todes wegen?
Quelle: guichet.public.lu, www.csl.lu, www.justarrived.lu, www.fiduciaire-lpg.lu, pfi.public.lu, www.euodia.fr, www.expatica.com, e-justice.europa.eu
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