Unternehmen, die digitale Lebensmittelmarken ausgeben, können ohne Lizenz arbeiten
Der luxemburgische Finanzminister Gilles Roth hat auf eine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Sven Clement zur Regulierung der digitalen Lebensmittelmarken (Chèques repas) geantwortet. In seinem Schreiben vom 4. Februar 2025 bestätigte er, dass Unternehmen, die diese Coupons ausgeben, keine CSSF-Lizenz benötigen, wenn ihre Tätigkeit unter die Ausnahmen des Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste fällt.
Für digitale Gutscheine gilt Artikel 3(k) des genannten Gesetzes. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es diesen Unternehmen, die Notwendigkeit einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor (CSSF) zu umgehen und von deren Kontrolle befreit zu werden. Dieser Grundsatz wurde durch das CSSF-Rundschreiben 22/812 bestätigt, das auf den Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beruht.
Fallen digitale Zahlungsinstrumente jedoch nicht unter die Ausnahmeregelungen, müssen die Emittenten eine CSSF-Lizenz einholen und die Anforderungen zum Schutz von Kundengeldern gemäß Abschnitt 24-10 des Gesetzes von 2009 erfüllen. In diesem Fall müssen die Unternehmen die Kundengelder von anderen Vermögenswerten trennen, finanzielle Garantien (z. B. Versicherungen) bieten und die Verbraucherschutzstandards einhalten.
Der Minister betonte, dass es noch keine Pläne für eine Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gebe, da die derzeitigen Regeln auf der paneuropäischen Richtlinie basieren, die eine maximale Harmonisierung zwischen den EU-Ländern vorsieht.
Die Vorschriften für digitale Lebensmittelmarken in Luxemburg bleiben daher unverändert, was die Stabilität des derzeitigen Systems und die fehlende Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollmaßnahmen durch die CSSF bestätigt.