Das Steuerwesen in Luxemburg ist ein weites und ziemlich komplexes Gebiet. Es lohnt sich, mit den Grundprinzipien und den bestehenden Steuerarten zu beginnen.
Alle Personen, die ein Einkommen beziehen – sei es ein Gehalt, eine Rente, Tantiemen, Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung usw. – zahlen die Einkommensteuer.
In Luxemburg ist die Einkommensteuer progressiv, d.h. je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.
Um den Abgabensatz zu bestimmen, ermitteln Sie zunächst das jährliche Gesamteinkommen nach Abzug aller Sozialabgaben von etwa 12 %:
Zunächst ist zu beachten, dass die Höhe der Zahlungen für Gebietsansässige und Gebietsfremde unterschiedlich ist.
Der Status eines Steuerinländers wird nicht automatisch mit dem Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung zugewiesen. In Luxemburg gelten Personen als steuerlich ansässig, wenn sie sich länger als 6 Monate pro Jahr im Land aufhalten und einen Wohnsitz haben.
Um in Luxemburg steuerlich ansässig zu werden, muss ein Expat eine der folgenden Bedingungen erfüllen
Ein ständiger Wohnsitz ist ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung, das/die man erworben hat und in dem/der man dauerhaft oder für einen unbestimmten, aber ausreichend langen Zeitraum zu leben beabsichtigt.
Ein Expat, der keine Immobilie erworben hat, kann dennoch als Steuerinländer betrachtet werden, wenn er oder sie einen Wohnsitz hat, an dem er oder sie sich über einen längeren Zeitraum regelmäßig aufhält. Zum Beispiel ein langfristig gemietetes Haus oder eine Wohnung.
Eine Person, die sich in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Luxemburg aufhält, gilt als steuerlich ansässig, unabhängig davon, ob sie einen ständigen Wohnsitz oder ihre Wohnadresse in Luxemburg hat.
Die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Steuerzahlerklasse wirkt sich direkt darauf aus, wie viel Geld Sie an den Staat zahlen müssen.
In Luxemburg gibt es drei Kategorien von Steuerpflichtigen:
Klasse 2 bleibt 3 Jahre lang nach einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners bestehen.
Eine weitere Abgabe mit einem merkwürdigen Namen ist ein obligatorischer Zuschlag zur Einkommensteuer. Sie beträgt zwischen 7 % und 9 % des gezahlten Steuerbetrags:
Der maximale kombinierte Einkommensteuersatz, der alle Beiträge und den Solidaritätszuschlag einschließt, darf den Schwellenwert von 45,78 % nicht überschreiten.
Davon gibt es eine ganze Reihe: Grundsteuer, Kapitalertragssteuer, Verkehrssteuer, Grunderwerbssteuer auf bewegliches Eigentum und Immobilien, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, Sozialabgaben usw.
Das Steuerjahr in Luxemburg läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Alle Einwohner und Nicht-Einwohner müssen ihre Steuern melden. Ausnahmen gelten für die Klassen 1 und 1A, die weniger als 100.000 Euro pro Jahr aus einer einzigen Quelle erhalten, wie z. B. eine Altersrente.
Die Steuererklärungen müssen bis zum 31. März des Folgejahres nach dem Fälligkeitsjahr ausgefüllt und von der zuständigen Steuerbehörde unterzeichnet werden. Bei verspäteter Abgabe werden Strafen verhängt: 10 % des Steuerbetrags für die verspätete Abgabe und weitere 0,6 % Strafe für jeden Monat der Verspätung.
Die Erklärung muss in Papierform ausgefüllt und an das luxemburgische Finanzamt (ACD) geschickt oder online eingereicht werden.