Haustiere in Sozialwohnungen: warum sie verboten sind
Der luxemburgische Minister für Wohnungswesen hat eine Klarstellung zur Haltung von Haustieren in Sozial- und Mietwohnungen herausgegeben. Das Thema kam im Anschluss an eine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Marc Goergen auf, der die Frage des Verbots von Haustieren in öffentlich geförderten Wohnungen ansprach.
Welche Regeln gelten?
- Die Société Nationale des Habitations à Bon Marché (SNHBM) verbietet die Haltung von Haustieren in Mietverträgen (Contrats de Bail) und internen Vorschriften (Règlement d'ordre intérieur). Ausnahmen sind jedoch zulässig, wenn das Vorhandensein eines Tieres durch medizinische Gründe gerechtfertigt ist, die von einem Facharzt bestätigt werden.
- Der Fonds du Logement (Wohnungsfonds) erlaubt den Mietern die Haltung von Haustieren, solange sie die Wohnung nicht beschädigen oder die Nachbarn belästigen.
- Die Haltung von Tieren ist in staatlichen Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber (Office National d'Accueil) streng verboten.
- Für Sozialmietwohnungen (Gestion Locative Sociale, GLS), die von verschiedenen Partnern verwaltet werden, gibt es keine einheitliche Regelung. Die Regelung hängt von der jeweiligen Organisation ab.
Die Vielfalt der Regelungen verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Lösung des Problems. Einerseits werden Verbote für Tiere mit hygienischen Normen und den Interessen der Nachbarn begründet. Andererseits spielen Tiere oft eine wichtige Rolle bei der emotionalen und psychologischen Unterstützung von Menschen, insbesondere in Situationen sozialer Schwäche.
Der luxemburgische Ansatz veranschaulicht das Bemühen um einen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten. Das Fehlen einheitlicher Regeln wirft jedoch Fragen nach der Transparenz und Gerechtigkeit des Ansatzes auf. Vielleicht sind genauere Untersuchungen erforderlich, um die Auswirkungen von Haustieren auf die Lebensqualität der Bewohner von Sozialwohnungen zu bewerten.