Die EU kann sich nicht auf Sanktionen einigen

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Die internen Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich ihrer Sanktionspolitik gegenüber Russland haben sich zu einem offenen institutionellen Streit ausgeweitet. Die Europäische Kommission hat einen Kompromissvorschlag zur möglichen Streichung der prominenten russischen Geschäftsleute Alisher Usmanov und Mikhail Fridman von den Sanktionslisten abgelehnt. Die von Ungarn und der Slowakei unterstützte Initiative sah die automatische Aufhebung der Beschränkungen vor, sollte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu ihren Gunsten entscheiden.
Die Weigerung der Europäischen Kommission, politische Sanktionen an Gerichtsurteile zu knüpfen, unterstreicht die unnachgiebige Haltung der meisten Mitgliedstaaten. Brüssel beharrt darauf, dass Sanktionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ein Ermessensinstrument der Politik und kein rein rechtlicher Akt sind. Das bedeutet, dass selbst ein Sieg vor Gericht keine automatische Streichung von der Sanktionsliste garantiert, solange die Mitgliedstaaten einen politischen Konsens über die Notwendigkeit von Druck aufrechterhalten.
Dieser Präzedenzfall hat einen systemischen Mangel in der Architektur der EU aufgezeigt:
Rechtliche Aspekte
Der politische Aspekt
Selektivität
Die Situation wird dadurch erschwert, dass für eine Verlängerung des Sanktionsregimes Einstimmigkeit aller 27 Mitgliedstaaten erforderlich ist. Ungarn und die Slowakei nutzen ihr Vetorecht zunehmend als Mittel für politische Verhandlungen, was die Stabilität der geschlossenen Front der EU in Frage stellt. Der Streit um Usmanov und Friedman ist zum Symbol einer tiefgreifenden Krise geworden: Soll der Sanktionsmechanismus streng nach dem Wortlaut des Gesetzes geregelt werden, oder soll er ein Instrument der politischen Souveränität der Staaten bleiben?





