Ab dem 13. Lebensjahr besteht keine strafrechtliche Verantwortlichkeit mehr

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Die luxemburgische Regierung sah sich gezwungen, eine weitreichende Reform des Jugendstrafrechts zu überarbeiten, nachdem der Staatsrat schwerwiegende rechtliche Unstimmigkeiten im Gesetzentwurf festgestellt hatte. Das Paket aus drei Gesetzentwürfen, das vor vier Jahren erstmals von der vorherigen Regierung eingebracht wurde, zielt darauf ab, klar zwischen Kinderschutzmaßnahmen und Strafrecht zu unterscheiden. Obwohl die zuständigen Minister Élisabeth Margue und Claude Meisch im vergangenen Jahr Änderungen an den Texten vorgenommen hatten, stießen die überarbeiteten Fassungen erneut auf formelle Einwände des höchsten Beratungsgremiums des Landes.
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist der Gesetzentwurf 7991, der erstmals in Luxemburg einen speziellen strafrechtlichen Rahmen für Minderjährige schafft. Der Gesetzentwurf legt das Strafmündigkeitsalter auf 13 Jahre fest. Der Schwerpunkt liegt auf einem resozialisierenden Ansatz: Jugendliche, die ihre Schuld eingestehen und bei den Ermittlungen kooperieren, kommen für alternative Sanktionen in Betracht.
Der Staatsrat erhob jedoch sechs formelle Einwände gegen dieses Dokument. Die größte Besorgnis löste die Bestimmung aus, die es Minderjährigen erlaubt, auf ihr Recht auf einen Rechtsbeistand zu verzichten. Das Beratungsgremium besteht angesichts der Schutzbedürftigkeit dieser Altersgruppe auf einer obligatorischen rechtlichen Vertretung. Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Datenaustausch zwischen der Polizei und dem Ministerium für Familienangelegenheiten kritisiert, ebenso wie das Fehlen klarer Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen der Justiz und der Nationalen Kinderfürsorgebehörde.
Der zweite Gesetzentwurf, Nummer 7994, zielt darauf ab, die strafrechtliche Verfolgung vollständig von den Mechanismen zum Schutz von Minderjährigen zu trennen. Im Rahmen dieser Initiative soll die Nationale Direktion für Kinderangelegenheiten zur zentralen Stelle werden, die sowohl freiwillige Unterstützungsmaßnahmen als auch Gerichtsverfahren überwacht. Der Staatsrat hat jedoch auf Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der elterlichen Sorge hingewiesen und die Möglichkeit von nichtöffentlichen Anhörungen vor Jugendrichtern kritisiert. Nach Ansicht des Staatsrats sollten Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich bleiben, und nichtöffentliche Verfahren sollten nur in Ausnahmefällen zulässig sein.
Eine ähnliche Situation hat sich beim dritten Gesetzentwurf, Nr. 7992, ergeben, der den Schutz minderjähriger Zeugen und Opfer von Straftaten regelt. Der Gesetzentwurf wurde zur Überarbeitung zurückverwiesen, da er vage Formulierungen enthält, die vor Inkrafttreten der Gesetze keine ausreichende Rechtsklarheit bieten.





